Häufig gestellte Fragen

Gesetzliche Grundlagen eines Kleingärtnervereins


Kauf eines Gartens in unserem Verein

Wie kaufe ich einen Garten in Ihrem Verein?

Informiert den Vorstand über das Interesse an einem Garten im Verein. Wurde auf der Seite Gartenbörse bereits ein freier Garten ausgewählt, sollte dies mitgeteilt werden. Der Vorstand stellt anschließend die Kontaktdaten der aktuellen Pächter zur Verfügung.

Muss ich Mitglied im Verein werden, um einen Garten zu kaufen? 

Ein Garten in unserem Verein kann nur von Vereinsmitgliedern erworben werden. Sobald mit dem bisherigen Pächter eine Einigung über den Kauf erzielt wurde, ist der Vorstand zu informieren. Anschließend erfolgt eine Einladung zur nächsten Vorstandssitzung, zu der der ausgefüllte Aufnahmeantrag für die Vereinsmitgliedschaft mitzubringen ist. Dieser ist auf der Seite Gartenbörse zu finden.

Gibt es eine Probezeit?

In unserem Verein gilt eine Probezeit von etwa zwei Gartensaisons, jeweils bis zum Ende des Gartenjahres. In dieser Zeit unterstützt die AG Fachberatung beim Einstieg ins Kleingärtnern. Die Teilnahme an den allgemeinen Arbeitseinsätzen und Veranstaltungen des Vereins fördert die Integration in die Gemeinschaft. Bei einem Schwatz über den Gartenzaun lernen sich Nachbarn und weitere Mitglieder kennen. Wenn am Ende alles zur beiderseitigen Zufriedenheit verläuft, steht einem unbefristeten Pachtvertrag nichts im Wege.


Kleingärtnerische Nutzung

Was ist ein Kleingarten?

Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) sagt dazu:
Ein Kleingarten ist ein Garten, der
1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage). 

Was bedeutet die Drittelregelung? 

Aufgrund des Schutzes durch das BKleingG sind Pächter von Kleingärten verpflichtet, die sogenannte Drittelregelung einzuhalten. Das bedeutet, dass die kleingärtnerische Nutzung im Vordergrund stehen muss.

  1. Nutzgarten/Anbau: mindestens 30% Anbau von Obst, Gemüse, Kräutern und Beerensträuchern zur Selbstversorgung, davon mindestens 50% "unter Spaten"
  2. Erholungsgarten: Laube (max. 24 m² inkl. überdachtem Freisitz)
  3. Ziergarten: Blumenrabatten, Ziersträucher, Rasenfläche

Warum ist die kleingärtnerische Nutzung so wichtig?

Die Einhaltung des BKleingG, der Rahmenkleingartenordnung des Landes Sachsen und unserer Kleingartenordnung ermöglicht es, von folgenden Schutzrechten zu profitieren:

  • Schutz der Nutzung: Das Gesetz garantiert die kleingärtnerische Nutzung als Kombination aus Erholung und dem Anbau von Obst und Gemüse (Drittel-Regelung).
  • Pachtpreisschutz: In Kleingartenanlagen ist die Pacht nicht frei verhandelbar. Sie bleibt niedrig und orientiert sich an der kleingärtnerischen Nutzung, damit der Garten für alle bezahlbar bleibt.
  • Kündigungsschutz: Pachtverträge für Kleingärten werden in der Regel unbefristet abgeschlossen. Eine Kündigung durch den Verpächter ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich (z. B. bei Vertragsverletzungen); eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist nahezu ausgeschlossen.
  • Bestandsschutz: Kleingartenlauben, die vor dem 03.10.1990 nach den damals in der DDR geltenden Vorschriften (z. B. Bauordnung, Kleingartenordnung) rechtmäßig errichtet wurden, genießen Bestandsschutz. Das bedeutet, sie dürfen in ihrer bisherigen Größe erhalten bleiben, auch wenn sie nicht den neuen Maßen (max. 24 qm inkl. überdachtem Freisitz) entsprechen, solange sie nicht baufällig sind. 
  • Schutz der Grünfläche: Das Gesetz definiert Kleingärten als Teil des städtischen Grünsystems und schützt sie vor willkürlicher Umwandlung in Bauland.

wichtige Termine unseres Vereins

Warum ist eine Teilnahme an der Mitgleiderversammlung wichtig?

Die Mitgliederversammlung ist laut unserer Satzung das oberste Organ des Vereins.
In der Mitgliederversammlung legt der Vorstand Rechenschaft über seine Arbeit und die Finanzen des Vereins ab. Außerdem trifft die Mitgliederversammlung die grundlegenden Entscheidungen für den Verein.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderungen, die Kleingartenordnung und die Beitragsordnung
  • Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über Veränderungen des Vereins, über alle Grundsatzfragen und Anträge
  • Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u.a.
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes, den Bericht der Revisoren und den Kassenbericht sowie die Entlastung des Vorstandes
  • Bestätigung des Haushaltsplanes
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Was muss ich zum Saisionbeginn beachten?

Zum Saisonbeginn nimmt das Team Wasser die Wasserversorgung des Vereins in Betrieb. Sämtliche Wasserleitungen und Unterzähler werden überprüft, und bei Bedarf werden undichte Stellen lokalisiert. Dafür müssen alle Wasserhähne in den Lauben geschlossen sein, idealerweise auch die Hauptwasserleitungen. Alle Pächter sollen an diesem Tag in ihren Gärten anwesend sein. Neu eingebaute Wasseruhren werden verplombt.
Nach einem gelungenen Start in die Saison lädt der Vorstand zu Bockwurst und einem geselligen Umtrunk ins Vereinshaus ein.

Was muss ich zum Saisonabschluss beachten?

Zum Saisonabschluss wird die Wasserversorgung des Vereins für den Winter abgestellt. Anschließend werden alle Leitungen von den Pächtern entleert. Alle Pächter müssen in ihren Gärten anwesend sein, da die Medienzähler abgelesen und die Arbeitsstundenkarten eingesammelt werden. 

Wann kann ich den Vorstand sprechen?

Der Vorstand ist jederzeit per E-Mail unter vorstand@kgv-coschuetzer-hang.de zu erreichen. Wer persönlich mit dem Vorstand sprechen möchte, hat in der Gartensaison in der Regel einmal im Monat die Möglichkeit dazu. Die Sprechstunde findet meist am zweiten Samstag im Monat statt. Die genauen Termine sind auf den Mitgliederseiten zu finden.


Gartenbegehungen

Wann gibt es eine Gartenbegehung?

Die AG Fachberatung und Mitglieder des Vorstandes führen jährlich eine Vereinsbegehung durch. Der "Blick über den Gartenzaun" ist ein grober Überblick über die kleingärtnerische Nutzung unserer Kleingärten, die Beschaffenheit der Vereinswege und öffentlichen Flächen. 

Anlässe einer Gartenbeghung sind:

  • Erstbegehungen nach Erwerb eines Gartens 
  • Begehung vor Ablauf der Probezeit 
  • Begehung vor Wertermittlungen 
  • Kontrolle der Erfüllung erteilter Auflagen 
  • Routinebegehungen im Rhythmus von fünf bis sieben Jahren 

Wie bereite ich mich auf eine Gartenbegehung vor?

Zur Vorbereitung auf die Gartenbegehung der AG Fachberatung kann der Garten vorab selbst überprüft werden.

Notiert dazu zum Beispiel:

  • Wie viele Obststräucher und Obstbäume sind vorhanden?
  • Wie viel Grabeland steht zur Verfügung?
  • Gibt es Ziersträucher, die höher als 2,50 m sind? 
  • Wie groß ist der Kompost? 
  • Sind einjährige Blumen vorhanden? 
  • Wie viele Kräuter wachsen im Garten? 
  • Wird die vorgeschriebene Heckenhöhe eingehalten? 
  • Gibt es verbotene Anpflanzungen? 

Zur Unterstützung kann auch das Protokoll der letzten Gartenbegehung genutzt werden.

Wie bereite ich mich auf eine Gartenbegehung vor der Wertermittlung vor?

Die Gartenbegehung vor einer Wertermittlung ist verpflichtend. Dabei werden insbesondere Anpflanzungen und Mängel erfasst, die nicht der Kleingartenordnung entsprechen und vor der Wertermittlung behoben werden müssen. Außerdem werden die Baulichkeiten im Hinblick auf Bestandsschutz und rechtmäßige Errichtung überprüft. 

Daher sollte die Gartenbegehung idealerweise etwa 6 Wochen vor der Wertermittlung durchgeführt werden.

Was sind die häufigsten Mängel?

Die häufigsten Beanstandungen bei einer Gartenbegehung sind:

  • Bewirtschaftung der Hecken (Hecken zu hoch)
  • Koniferen (Nadelgehölze, z. B. Thuja, Wacholder) 
  • Höhe von Ziergehölzen (max. 2,50 m) 
  • zu geringe kleingärtnerische Nutzung (1/3), insbesondere zu wenig Grabeland (1/6)
  • Invasive Pflanzenarten (z. B. Bambus- gewächse, Schilf, Staudenknöterich, Kanadische- und Riesengoldrute u. a.)


Anpflanzungen in einem Kleingarten

Was ist die kleingärtnerische Nutzung?

Unsere Kleingartenordnung regelt die grundlegenden Rechte zu Anpflanzungen:

Eine kleingärtnerische Nutzung ist nur gegeben, wenn der Kleingarten der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung des Unterpächters und seiner Angehörigen dient. Obstbäume, Sträucher, Blumen, Gemüse und Rasen müssen in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Mindestens 1/3 der Gartenfläche muss dem Anbau von Obst und Gemüse dienen.  

Die AG Fachberatung steht euch als Ansprechpartner zur Verfügung.  

Was muss ich beim Pflanzen von Bäumen und Gehölzen in einem Kleingarten beachten?

Unsere Kleingartenordnung sagt:

  • Die Anpflanzung von Gehölzen (außer Obstbäumen) die von Natur aus höher als 3 m werden, ist nicht erlaubt. Das trifft auch für Walnussbäume zu. 
  • An Ziergehölzen sind nur halb hohe Arten und Sorten von max. 2.50 m zulässig. 
  • Die Anpflanzung von Gehölzen, die als Wirtspflanzen bzw. Zwischenwirte für Feuerbrand gelten, ist nicht gestattet. 
  • Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch-, Spindel- oder Spalierbaum gezogen werden können, anzupflanzen. 
  • 1 Halbstamm (Süßkirsche) kann ggf. als Schattenspender gepflanzt werden, wenn die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird. 
  • Die Pflanzabstände von Obstbäumen und -sträuchern werden in Anlage 2 unserer Kleingartenordnung aufgeführt. Die dort enthaltenen Grenzabstände zur Nachbarparzelle und Außengrenzen sind verbindlich. 

Die AG Fachberatung steht euch als Ansprechpartner zur Verfügung. 

Was sind verbotene Pflanzen in einem Kleingarten?

Welche Pflanzen in einem Kleingarten gehören, werden in der Rahmenkleingartenordnung des Landes Sachsen und in unserer Kleingartenordnung festgelegt.

Nicht erlaubte Pflanzenarten sind unter anderem:

  • Nadelbäume & Koniferen: Tannen, Fichten, Kiefern, Lärchen, Eiben, Wacholder, Scheinzypressen, Lebensbäume (Thuja).
  • Großwüchsige Laubbäume & Sträucher: Eiche, Birke, Ahorn, Esche, Pappel, Weide, Walnuss, Kastanie, Essigbaum, Haselnuss, Goldregen.
  • Wirtspflanzen für Krankheiten (Feuerbrand/Rost): Feuerdorn, Rot- und Weißdorn, Felsenbirne, Zwergmispel (Cotoneaster), Wacholder (Birnengitterrost).
  • Invasive Arten: Riesenbärenklau, Japanischer Staudenknöterich, Bambus (wegen starker Ausbreitung).
  • Besondere Regelungen: Cannabis ist im Kleingarten nicht erlaubt.

Die AG Fachberatung steht euch als Ansprechpartner zur Verfügung.  

Was muss ich bei der Bewirtschaftung des Kleingartens beachten?

Bei der Bewirtschaftung des Kleingartens sind die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaus (hohe Bodenfruchtbarkeit, optimale Gestaltung aller Kultur- und Pflegemaßnahmen, gezielte und bedarfsgerechte Düngung und Pflanzenschutz) anzuwenden. 

  • Die Bewirtschaftung der Gärten hat nach ökologisch nachhaltigen Gesichtspunkten zu erfolgen. Jeder Unterpächter ist zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und Pflanzenkrankheiten verpflichtet. Die Bekämpfung hat weitgehend mit biologischen Mitteln und ohne Belästigung anderer Gartenunterpächter zu erfolgen. 
  • Die heimische Fauna, insbesondere die Nützlinge, sind durch geeignete Maßnahmen zu schützen. 
  • In der Zeit vom 01. März bis 30.September dürfen Hecken nicht bis in das alte Holz zurückgeschnitten, erheblich beschädigt oder gerodet werden. Brütende Vögel dürfen nicht gestört werden. 
  • Durch das Aufstellen z.B. von Brut- und Nistkästen und überlegtem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sind die Lebensbedingungen von Vögeln und Kleingetier zu erhalten bzw. zu verbessern.

Die AG Fachberatung steht euch als Ansprechpartner zur Verfügung.  

Was muss ich bei der Kompostierung im Kleingarten beachten?

Unsere Kleingartenordnung regelt die Kompostierung und Verbrennung von Abfällen wie folgt:

  • Pflanzliche Abfälle sind grundsätzlich nicht zu verbrennen, sondern zu kompostieren und dem Boden als organische Substanz wieder zuzuführen. Das gilt auch für Baumschnitt. 
  • Kompostanlagen sind so anzulegen und zu bewirtschaften, dass Nachbarn nicht mehr als unbedingt notwendig belästigt werden. 
  • Kompostanlagen sind so anzulegen und zu bewirtschaften, dass Nachbarn nicht mehr als unbedingt notwendig belästigt werden. 
  • Die Entsorgung nicht kompostierbarer Abfälle hat durch jeden Unterpächter entsprechend den gesetzlichen und örtlichen Regelungen selbst zu erfolgen. 
  • Das Verbrennen von Abfällen (Baumschnitt, Laub, Holz etc.) aller Art ist ganzjährig verboten. 

Die AG Fachberatung steht euch als Ansprechpartner zur Verfügung.  


Baulichkeiten in einem Kleingarten

Was bedeutet Bestandsschutz?

Unter „Bestandsschutz“ wird das Recht verstanden, eine Baulichkeit in ihrer bisherigen Form unverändert weiter zu nutzen, obwohl sich die einschlägigen Rechtsgrundlagen inzwischen geändert haben. Im Bundeskleingartengesetz heißt es dazu: „Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen können unverändert genutzt werden. …“ (§ 20a Abs. 7 BKleinG).

Weitere Informationen enthält unsere Kleingartenordnung. Die AG Fachberatung steht als Ansprechpartner zur Verfügung. Jede noch so kleine Baulichkeit erfordert laut Kleingartenordnung einen Bauantrag.

Wann erlischt ein Bestandsschutz?

Der Bestandsschutz erlischt,

  • wenn die Baulichkeit nicht mehr in ihrer ursprünglichen, wesentlichen Substanz vorhanden ist. Dies ist in der Regel der Fall:
  • wenn Werterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten nicht mehr geeignet sind, die Funktion des Bauwerks zu sichern bzw. die Kosten der erforderlichen Instandsetzung den Gebäudewert übersteigen.
  • wenn in die Statik des Bauwerks eingegriffen werden muss.
  • wenn nach dem 3.10.1990 an der bestandsgeschützten Laube verändernde An-, Um- oder Erweiterungsbauten vorgenommen wurden oder
  • wenn ihre ursprüngliche (genehmigte) Nutzung aufgegeben wurde. Ein zum Abstellraum umfunktioniertes Gewächshaus ist nicht mehr bestandsgeschützt.

Weitere Informationen enthält unsere Kleingartenordnung. Die AG Fachberatung steht als Ansprechpartner zur Verfügung. Jede noch so kleine Baulichkeit erfordert laut Kleingartenordnung einen Bauantrag. 

Was muss ich bei Baulichkeiten im Kleingarten beachten?

Das Antrags- und Genehmigungsverfahren für bauliche Anlagen ist in der Bauordnung unserer Kleingartenordnung geregelt. 

  • Neubauten sowie bauliche Veränderungen in Kleingärten richten sich nach den Festlegungen im §3 BKleingG und der Bauordnung (Anlage 1 zur Kleingartenordnung) und erfordern die Zustimmung des Vorstandes. 
  • Bauliche Anlagen, die nicht mehr genutzt werden und sich in einem schlechten baulichen Zustand befinden, sind vom Unterpächter zu entfernen.
  •  Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen.
  • Kleingewächshäuser und Frühbeete dürfen erst nach Genehmigung des Vorstandes errichtet werden. Sie sind in Größe und Beschaffenheit der Größe des Gartens anzupassen. 
  • Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer Abfälle ist der Unterpächter selbst verantwortlich. 
  • Das Einrichten und Betreiben von Anlagen zur Versorgung mit Strom und Wasser (insbesondere Elektro- und Wasserhausanschlüsse) sowie Flüssiggas müssen den Vorschriften und Richtlinien für derartige Anlagen entsprechen. Für deren Sicherheit ist der Unterpächter verantwortlich.

Weitere Informationen enthält unsere Kleingartenordnung. Die AG Fachberatung steht als Ansprechpartner zur Verfügung. Jede noch so kleine Baulichkeit erfordert laut Kleingartenordnung einen Bauantrag.  

Was muss ich bei Baulichkeiten im Kleingarten beachten?

Kleingärten sind planungsrechtlich Grünflächen und von der Lage her Außenbereiche. Der Unterpächter bewirtschaftet fremden Grund und Boden - Pachtland. Neben den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes richtet sich die Zulässigkeit nach §35 des BauGB. Bauliche Anlagen sind daher gemäß §35 Abs.2 BauGB nur in diesem Umfang zulässig. 

Sämtliche bauliche Anlage müssen einer Hilfsfunktion für den in der Satzung vorgesehenen Nutzungszweck (kleingärtnerisch und Erholungszweck) dienen. 

Die Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der öffentlichen Belange erfolgt. Für die Errichtung gelten die Bestimmungen des BKIeingG, insbesondere §1 Abs. 1 und §3 Abs.2

Weitere Informationen enthält unsere Kleingartenordnung. Die AG Fachberatung steht als Ansprechpartner zur Verfügung. Jede noch so kleine Baulichkeit erfordert laut Kleingartenordnung einen Bauantrag.  


Wertermittlung eines Kleingartens

Was ist eine Wertermittlung?

Die Wertermittlung eines Kleingartens ist eine offizielle Schätzung von Anpflanzungen, Lauben und Anlagen durch geschulte Fachkräfte des Stadtverband "Dresdner Gartenfreunde" bei Pächterwechsel. Sie dient dazu, einen fairen, dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) entsprechenden Zeitwert zu ermitteln, Wucher zu verhindern und die Gemeinnützigkeit zu sichern.

Sie basiert auf Richtlinien der Landesverbände, der Rahmenkleingartenordnung (RKO) und berücksichtigt den Pflegezustand.

Was wird bewertet? 

  • Baulichkeiten wie Laube, Strom-/Wasseranschlüsse
  • Anpflanzungen wie Bäume, Sträucher und Beete

Wie bereite ich mich auf eine Wertermittlung vor?

Die Wertermittlung ist verpflichtend vor Abgabe oder Übergabe eines Kleingartens.

Bringe zur Wertermittlung folgende Unterlagen mit:

  • Protokoll der vorangegangenen Gartenbegehung
  • Auflistung all deiner Anpflanzungen (Bäume, Sträucher, winterharte Stauden etc)
  • Prüfprotokolle (Bsp. Elektro, Abwasser)

Was wird bei einer Wertermittlung bewertet?

Es werden nur mehrjährige, ausdauernde Pflanzen erfasst und bewertet, wenn sie sichtbar sind bzw. deren Vorhandensein von Anwesenden glaubhaft bestätigt wird (z.B. Zwiebelpflanzen). 

  • Obstgehölze 
  • Ziergehölze & Wildobstgehölze 
  • Hecken bis zur laut Rahmenkleingartenordnung festgesetzten Höhe 
  • Stauden, Zwiebelpflanzen 
  • mehrjährige Gemüse- & Kräuterkulturen 
  • Beetflächen 
  • artenreiche Wiesen & Rasen 

Es werden alle Lauben, Anbauten erfasst und protokolliert. Unzulässige Lauben & Anbauten werden nicht bewertet und müssen rückgebaut und entsorgt werden. Sie sind unzulässig, wenn sie den Bestimmungen der §§ 3 & 20a BKleingG, der Sächsischen Bauordnung, dem örtlichen Baurecht, der Bauordnung des Mitgliedsverbandes, der RKO und der Baugenehmigung des Vereines nicht entsprechen. Dasselbe gilt für verfallene, nicht mehr nutzbare Bauwerke.  

Wie teuer ist eine Wertermittlung?

Die Kosten für eine Wertermittlung trägt der abgebende Pächter, der diese beim Vorstand in Auftrag gibt. In den vergangenen Jahren lagen die Kosten in unserem Verein pro Wertermittlung bei etwa 80 EUR.

Wie lange gilt eine Wertermittlung?

Eine Wertermittlung gilt 2 Jahre.